Der Äquivalenzzuschlag ist eine Art besondere Mehrwertsteuerregelung. Diese Steuer wird auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einzelhandelsverkauf von Fertigwaren erhoben, die nicht zuvor vom Händler umgewandelt wurden.
Der Äquivalenzzuschlag bezieht sich daher auf einen besonderen Mehrwertsteuersatz. Dies gilt für Einzelhändler, die mit ihnen Handel treiben, ohne die von ihnen verkauften Waren zuvor umgewandelt zu haben. In diesem Sinne gilt sie für jene Händler, die beim Verkauf zwischen dem Hersteller und dem Endkunden als Vermittler fungieren. Somit gilt der Äquivalenzzuschlag nur für Einzelpersonen und Gemeinschaftsunternehmen, niemals aber für Unternehmen.
Für einige Tätigkeiten, die die Kriterien erfüllen, gibt es Ausnahmen, die nicht dieser Regelung unterliegen.
Äquivalenzzuschlagspflichtige Tätigkeiten
Wir müssen wissen, dass der Äquivalenzzuschlag für Einzelhändler, natürliche Personen sowie Körperschaften gilt, die dem Einkommenszuordnungssystem der Einkommensteuer (IRPF) unterliegen.
In Bezug auf die Staatskasse sind Einzelhändler diejenigen, die beim Verkauf von beweglichen Sachen keinen Herstellungs- oder Verarbeitungsprozess durchlaufen haben, der selbst oder durch Dritte, die mit der Herstellung betraut sind, durchgeführt wurde.
Damit dies berücksichtigt wird, muss der Händler 80 % seiner Produkte auch an den Endverbraucher verkaufen. Solange sich der Kunde nicht in seinem ersten Tätigkeitsjahr befindet, sowie im direkten objektiven Schätzregime oder in den Modulen.
Daher unterliegen alle diejenigen, die die folgende Bedingung erfüllen, diesem Sonderregime.
Vom Äquivalenzzuschlag befreite Aktivitäten
Ebenso gibt es Ausnahmen, die den Händler von der Erhebung dieses Zuschlags befreien.
Unter diesen Ausnahmen ist die Liste der Aktivitäten hervorzuheben, die nach Angaben des spanischen Staatsfinanzministeriums ausgenommen sind:
- Von einem Motor angetriebene Fahrzeuge zum Fahren auf der Straße und deren Anhänger.
- Schiffe und Schiffe.
- Flugzeuge, Leichtflugzeuge, Segelboote und andere Flugzeuge.
- Zubehör und Ersatzteile für die in den vorherigen Nummern enthaltenen Transportmittel.
- Juwelen, Schmuck, Edelsteine, Natur- oder Zuchtperlen, ganz oder teilweise aus Gold oder Platin hergestellte Gegenstände. Feiner Schmuck, der Edelsteine, Naturperlen oder die oben genannten Metalle enthält, auch wenn er gebadet oder plattiert ist, es sei denn, der Gold- oder Platingehalt beträgt weniger als 35 Mikrometer.
- Kleidungsstücke oder persönliche Schmuckstücke aus luxuriösem Leder. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Nummer sind Handtaschen, Brieftaschen und ähnliche Gegenstände sowie Kleidungsstücke, die ausschließlich aus Resten oder Abfällen, Köpfen, Beinen, Schwänzen, Schnitten usw. oder mit gewöhnlicher oder künstlicher Haut hergestellt sind.
- Originale Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlerstücke im Sinne von Artikel 136 des Mehrwertsteuergesetzes.
- Waren, die vor der Übermittlung vom übertragenden Steuerpflichtigen oder von Dritten verwendet wurden.
- Geräte und Zubehör für die Geflügel- und Imkerei.
- Erdölprodukte, deren Herstellung, Einfuhr oder Verkauf Sondersteuern unterliegen.
- Maschinen für den industriellen Einsatz.
- Materialien und Artikel für den Bau von Gebäuden oder Urbanisationen.
- Mineralien, außer Kohle.
- Eisen, Stähle und andere Metalle und deren Legierungen, nicht hergestellt.
- Anlagegold im Sinne von Artikel 140 des Mehrwertsteuergesetzes.
Alle hier aufgeführten Aktivitäten werden vom Finanzministerium als ausgenommene Aktivitäten aufgeführt.
Arten des Äquivalenzzuschlags
Wir müssen wissen, dass für die Weitergabe des Äquivalenzzuschlags der Anbieter zuständig ist. Dadurch wird, wie bei der Mehrwertsteuer, dieser Zuschlag zusätzlich zum entsprechenden Mehrwertsteuersatz hinzugefügt.
In diesem Sinne und in Übereinstimmung mit den veröffentlichten Rechtsvorschriften sind die Typen wie folgt:
Tabak präsentiert einen Sonderpreis im Zuschlag von 0,75%.
Wenn wir also einen Äquivalenzzuschlag haben und ein Produkt im Wert von 4.000 Euro verkaufen, auf das 21 % Mehrwertsteuer erhoben werden, werden wir tatsächlich 3.000 zuzüglich 21 % und 5,2 % Äquivalenzzuschlag in Rechnung stellen. Was wäre so:
Umsatz = 4.000 + (4.000 * 0,21) + (4.000 * 0,052) = 4.000 + 840 + 208 = 5.408 Euro.
Pflichten und Befreiungen im Äquivalenzzuschlagsregime
Diejenigen, die sich in diesem Sonderregime befinden, haben eine Reihe von Verpflichtungen sowie Ausnahmen, die ihnen entsprechen.
In diesem Sinne müssen wir unter den wichtigsten Verpflichtungen Folgendes hervorheben:
- Die Vorsteuer sowie der Zuschlag können nicht abgezogen werden.
- Ein Selbständiger in dieser Sonderregelung kann auch keine Investitionen abziehen.
- Der Händler muss seine Lieferanten benachrichtigen und dafür sorgen, dass diese den Zuschlag erheben.
- In bestimmten Fällen können Verkäufe an Reisende mit Anspruch auf Mehrwertsteuerrückerstattung durchgeführt werden. Hierfür ist jedoch die Lieferung des entsprechenden Modells erforderlich.
Andererseits sind unter den wichtigsten gefundenen Ausnahmen folgende hervorzuheben:
- Der Händler ist von der Vorlage der Buchhaltungsbücher sowie anderer Modelle, die er in anderen Regimen vorlegen muss, befreit.
- Der Händler ist von der Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuererklärungen befreit.
- Auf den ausgestellten Rechnungen muss dieser Zuschlag ausgewiesen sein.
- Der Händler wäre daher auch von der Rechnungsstellung befreit. Sicherstellung einiger Ausnahmen, z. B. dass der Kunde dies später verlangt.