Sozialversicherungszugehörigkeit

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Sozialversicherungszugehörigkeit
Sozialversicherungszugehörigkeit
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Der Beitritt zur Sozialversicherung ist der administrative Vorgang, durch den eine Person von der Generalkasse der Sozialversicherung als in das System aufgenommen anerkannt wird. Dies liegt daran, dass diese Person eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Der Beitritt zur Sozialversicherung ist ein obligatorisches Verfahren für jeden Arbeitnehmer, der spanischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit ist und eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet ausübt.

Wenn also eine Person in ein Unternehmen einsteigt oder eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, muss sie, sofern sie in die nach geltendem Recht vorgesehenen Tätigkeiten einbezogen ist, ihre Situation mitteilen und sich bei der Sozialversicherung anmelden. Wenn eine Person der Sozialversicherung beitritt, stellt dieses System dem Arbeitnehmer ein Dokument mit einer Identifikationsnummer zur Verfügung. Dies ist die Nummer, die den Arbeiter gegenüber dem System identifiziert.

Durch den Beitritt zur Sozialversicherung werden die Rechte auf den Empfang sowie die Nutzung der Ressourcen dieses Systems erworben.

Bei Leistungen der Sozialversicherung wird der Anspruch aufgrund von Verpflichtungen erworben, die die Höhe der Leistung bestimmen.

Wer kann der Sozialversicherung beitreten?

Die Registrierung bei der Sozialversicherung kann von jedem spanischen Staatsbürger beantragt werden, der während seines Aufenthalts im Land eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die in der geltenden Gesetzgebung enthalten ist.

Beitreten können auch ausländische Staatsbürger, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten und eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die darüber hinaus gesetzlich geregelt ist.

Die Mitgliedschaft gilt wiederum für jeden Bürger, für den als Arbeitnehmer die Mitgliedschaft von einem Unternehmen beantragt wird.

Wie kann ich der Sozialversicherung beitreten?

Wenn eine im Land ansässige Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kann und sollte sie ihren Anschluss an die Sozialversicherung beantragen.

Dazu wird die Person, wenn sie bei einer anderen Person beschäftigt ist, vom Arbeitgeber registriert. Dadurch wird die Sozialversicherungsnummer bei der Person oder bei der Verwaltung angefordert, wenn sie nicht vorhanden ist. Anschließend ist das Unternehmen dafür verantwortlich, den Arbeitnehmer zu registrieren und entsprechend zur Sozialversicherung einzuzahlen. Auf diese Weise ist der Arbeitnehmer vor der Generalkasse der Sozialversicherung versichert.

Ist die Person hingegen selbstständig, muss sie die entsprechenden Formulare beim Finanzamt ausfüllen. Diese Karten müssen zusammen mit Ihrem Ausweis, egal ob in- oder ausländischer Art, abgegeben werden.

Mit den ausgefüllten Unterlagen und Formularen ist der Antrag bei der Generalkasse der Sozialversicherung einzureichen. Sie müssen auch an die entsprechende Verwaltung oder das Unternehmen, für das sie arbeiten, abgegeben werden. Auf diese Weise können Sie den Vorgang starten.

Für den Fall, dass die Person aus anderen Gründen ihre Unterlagen nicht persönlich vorlegen kann, gibt es Alternativen zur Mitgliedschaft. Unter diesen Alternativen stellt die Sozialversicherung dem Arbeitnehmer den Telematikweg sowie das elektronische Büro zur Verfügung.

Rechte und Pflichten des Partners

Um in der Sozialversicherung versichert zu sein, muss der Versicherte eine Reihe von Verpflichtungen erfüllen, um somit die von ihm angebotenen Rechte zu haben.

Hier haben wir einige der Pflichten und Rechte aufgeführt, die der Versicherte hat:

Verpflichtungen:

  • Der Beitrag zum SS ist in allen Systemen des Systems obligatorisch.
  • Die Angebotspflicht entsteht ab Beginn der Tätigkeit.
  • Sie sind für die Einhaltung der Beitragspflicht und für die Zahlung sonstiger Mittel an die SS verantwortlich.
  • Liegt die Verantwortung für die Beitragspflicht beim Arbeitgeber, kann das Inkassoverfahren nach diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen gegen diejenige gerichtet werden, die tatsächlich von den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern Leistungen erhält.

Rechte:

  • Gesundheitsfürsorge bei Mutterschaft, allgemeiner oder beruflicher Krankheit und Unfall, unabhängig davon, ob es sich um Arbeit handelt oder nicht.
  • Professionelle Genesung, deren Ursprung in jedem der im vorherigen Absatz genannten Fälle ersichtlich ist.
  • Wirtschaftliche Leistungen bei vorübergehender Behinderung.
  • Familienleistungen der SS in beitrags- und beitragsfreier Form.
  • Die Leistungen der sozialen Dienste, die im Bereich der Ausbildung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und der Altenhilfe eingerichtet werden können.
  • Sozialhilfe.
  • Jede Leistung öffentlicher Natur, die die beitragspflichtigen Leistungen der SS ergänzen soll.