Inwieweit kann das Unternehmen den Arbeitnehmer überwachen? An welchem Punkt greift die Aufsicht in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein? Nun, ein Urteil des Straßburger Menschenrechtsgerichts hat festgelegt, dass das Unternehmen die E-Mails seiner Mitarbeiter lesen kann, solange sie benachrichtigt werden. Bei Economy-Wiki.com analysieren wir die wichtigen Auswirkungen dieses Urteils.
Der Straßburger Menschenrechtsgerichtshof hat schließlich zugunsten des rumänischen Arbeiters Bogdan Barbulescu Stellung bezogen, der 2007 entlassen wurde, als das Unternehmen Zugang zu seinen persönlichen Nachrichten hatte. In dieser Situation ersuchte Bogdan den Menschenrechtsgerichtshof um Schutz und behauptete, seine Grundrechte seien verletzt worden. Das Urteil hat ihm den Grund dafür gegeben, warnt aber auch davor, dass die Überwachung der Kommunikation des Arbeitnehmers möglich ist, solange der Arbeitnehmer gewarnt wird.
Dank dieser Entscheidung scheinen die Grenzen der Arbeitsplatzüberwachung begrenzt gewesen zu sein. So verbietet das Straßburger Gericht die Überwachung von Arbeitnehmern nicht, setzt aber Grenzen.
Die Entlassung von Bogdan Barbulescu
Angefangen hat alles zwischen 2004 und 2007, als Bogdan Barbulescu als Verkaufsleiter in einem privaten Unternehmen arbeitete. Das Unternehmen teilte ihm mit, dass seine E-Mail-Kommunikation zwischen dem 5. und 13. Juli 2007 überwacht wurde. Am 1. August 2007 wurde ihm seine Entlassung mit der Begründung mitgeteilt, dass er Unternehmensressourcen für persönliche Zwecke verwendet habe. Barbulescu bestritt, dass er E-Mail für private Angelegenheiten verwendet habe, aber die Abschriften, die ihm das Unternehmen gab, belegen die Existenz intimer Nachrichten.
Die rumänischen Gerichte stimmten dem Unternehmen schließlich zu. Der Fall gelangte schließlich vor den Straßburger Menschenrechtsgerichtshof, der sich zunächst zugunsten des Unternehmens positionierte. Am 5. September dieses Jahres änderte der Hof jedoch seinen Standpunkt. Nach 11 Ja- und 6 Nein-Stimmen wirft Straßburg den rumänischen Gerichten vor, keine ausgewogenere Position einzunehmen. Daher behauptet Straßburg, dass das Recht des Arbeitnehmers auf Privatsphäre bei gleichzeitiger Einhaltung der Kommunikationsstandards im Unternehmen respektiert werden muss.
Aus diesem Grund hätte das Unternehmen Barbulescu im Voraus darüber informieren müssen, dass seine Kommunikation überwacht wird. Hinzu kommt, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer Umfang und Gründe der Überwachung mitteilen musste.
Barbulescu erhält jedoch keine Entschädigung. Die Richter haben bestätigt, dass die Bestätigung, dass ihre Grundrechte verletzt wurden, eine ausreichende Entschädigung ist.
Konsequenzen des Satzes
Der Text des Straßburger Menschenrechtsgerichtshofs plädiert für die Einführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen in der Unternehmenskommunikation. Allerdings müssen einige Nuancen hinzugefügt werden: dass die Überwachung mit Schutzmaßnahmen einhergehen muss, die eine Verletzung der Grundrechte des Arbeitnehmers verhindern.
Das Gerichtsurteil verbietet Vorgesetzten weder, die Kommunikation ihrer Mitarbeiter zu überwachen, noch verhindert es, dass Arbeitnehmer entlassen werden, weil sie Unternehmensressourcen für persönliche Zwecke verwenden. Daher muss eine Harmonie zwischen Kontrolle und Respekt für die Privatsphäre der Mitarbeiter bestehen. Aus diesem Grund legt Straßburg bei der Überwachung der Kommunikation besonderen Wert auf die Vorankündigung des Arbeitnehmers.