Die Gesellschaftsanteile sind die aliquoten und unteilbaren Teile, aus denen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht. Sie stellen die Einlagen der Gesellschafter oder Gesellschafter in das Grundkapital dar.
Handelsgesellschaften mit beschränkter Haftung teilen ihr Grundkapital durch Aktien auf. Auf diese Weise wird das Eigentum an diesen Unternehmen unter ihren Inhabern verteilt.
Im Allgemeinen werden Social Shares als Aliquots und identische Teile behandelt. Sie alle implizieren die Verpflichtung ihrer Eigentümer oder Inhaber, die unterschiedlichen Rechte und Pflichten im jeweiligen Unternehmen zu übernehmen.
Zu diesen Rechten zählen Konzepte wie das Pfand oder der Nießbrauch. Sie sind einige der häufigsten Vorteile im Fall von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die einen wirtschaftlichen Charakter haben, niemals Entscheidungs- oder Stimmrechte.
Alternativ ist es möglich, ein größeres Aktienvolumen zu akkumulieren, da es verschiedene Möglichkeiten der Übertragung von Aktien gibt, vorzugsweise deren Übertragung zwischen den Gesellschaftern selbst.
Hauptmerkmale sozialer Beteiligungen
Im Vergleich zu anderen Formen der Teilung des Grundkapitals wie beispielsweise Aktien weisen Beteiligungen einige bemerkenswerte Merkmale auf:
- Strukturelement: Die auf die Gesellschafter verteilten Anteile sind die Bestandteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
- Art der Beteiligungen: Jede Beteiligung ist nominativ, gleich, kumulativ und unteilbar.
- Zielsetzung: Die bloße Existenz einer Beteiligung setzt naturgemäß voraus, dass ihr Inhaber eine Reihe von Rechten und Pflichten gegenüber seinem Unternehmen hat.
- Verordnung: Normalerweise werden die von einer Beteiligung gewährten Befugnisse durch die Satzung der Handelsgesellschaft sowie durch die Gesetzgebung jedes Territoriums formal geregelt.
- Interne Übertragung: Wie angegeben, können die Aktien durch ihren Kauf (Inter-vivos-Modalität) oder nach dem Tod (sogenannte Mortis-Causa-Modalität) zwischen den bestehenden Partnern intern übertragen werden.
- Externe Übertragung: Für den Fall, dass Aktien an eine natürliche oder externe Gesellschaft abgetreten oder übertragen werden sollen, muss der Verwaltungsrat oder die übrigen Gesellschafter vollständig zustimmen.
- Formale Kommunikation: Jeder partizipative Transfer muss in einem rechtsgültigen Dokument festgehalten werden, das die Details des Transfers kommuniziert.
- Preis: Für jede Beteiligung gibt es einen Preis, der ihrer Art angepasst ist und von der wirtschaftlichen Gesundheit der Gesellschaft oder ihrem Gesamtwert abhängt.
Die oben erwähnte Umtauschfreiheit ist oft geringer als bei Aktien. Darüber hinaus unterliegt sie immer dem, was die Satzung der jeweiligen Gesellschaft vorschreibt.
Anders als bei Aktien können die Aktien auch nicht in handelbare Wertpapiere integriert werden.
Ein prominenter Fall von Beteiligung sind die privilegierten Unternehmensbeteiligungen. Diese sind definiert als solche, die bestimmten Partnern außergewöhnliche Rechte voraussetzen.
Durch sie erwerben sie gesetzlich Privilegien oder Zusatzrechte über die wirtschaftliche Motivation hinaus in Form von Dividenden. Das heißt, sie können das Entscheidungs- und Wahlrecht sowie andere Vorzugskonditionen gewinnen.