Absender - Was es ist, Definition und Konzept

Die rechtliche Figur des Absenders ist die Person, die auf der Suche nach einer anderen Person (dem Empfänger) einige Dienstleistungen oder Produkte anbietet, um sie anzunehmen, indem sie sich zur Vereinbarung verpflichtet oder das Angebot ablehnt.

Der Absender ist umgangssprachlich außerhalb des Rechtsbereichs derjenige, der einen Brief oder ein Dokument versendet.

Rechtlich ist als Absender die Person (natürliche oder juristische Person) zu verstehen, die ein Angebot unterbreitet. Dieses Angebot ist eine Reihe von Vorteilen und Pflichten, die ein Vertragsverhältnis ausmachen.

Üblicherweise wird diese Zahl im Schuldrecht und insbesondere im Handelsrecht verwendet.

Absendereigenschaften

Die Hauptmerkmale der Absenderfigur sind:

  • Das Angebot kann sich an eine Person, eine Gruppe oder eine Gesellschaft im Allgemeinen richten.
  • Sobald der Empfänger das Angebot des Absenders annimmt, werden sowohl der Empfänger als auch der Absender Vertragspartei und damit an dessen Inhalt gebunden.
  • Um Empfänger, also Verpflichteter eines Rechtsverhältnisses, zu werden, bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung der natürlichen oder juristischen Person.
  • Die Einwilligung in ein Rechtsverhältnis kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Bei manchen Verträgen begründet erst die schriftliche Zustimmung das Pflichtverhältnis, wie dies bei Arbeitsverträgen der Fall ist.
  • Der Anbieter oder Absender kann die Vorteile und Verpflichtungen nicht vollständig auferlegen, da dies für den Empfänger dieser Verpflichtungen als missbräuchlich angesehen würde.
  • Das Angebot kann und muss zwischen den beiden Parteien ausgehandelt werden.

Grenzen

Der Absender, der dies als Anbieter einiger Dienste oder Vorteile versteht, hat Grenzen:

  • Das Angebot, das Sie dem Verbraucher unterbreiten, darf nicht gegen das Gesetz verstoßen.
  • Die angebotenen Leistungen oder Dienstleistungen müssen Garantien aufweisen, die es dem Verbraucher ermöglichen, im Falle einer Vertragsverletzung durch den Absender geltend zu machen.
  • Das Angebot darf nicht unverhältnismäßig sein und für den Verbraucher missbräuchlich sein. Es muss ein Gleichgewicht zwischen den Verpflichtungen der beiden Parteien bestehen.
  • Für die Vertragsbeziehungen, die ein Bieter anbieten kann, besteht Freiheit, solange sie nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des Staates und seine Vorschriften verstoßen.

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