Nießbrauch an Aktien - Was ist das, Definition und Konzept

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Anonim

Der Nießbrauch an Aktien ist eine Sonderform des Nießbrauchs. Der bloße Eigentümer hat die Eigenschaft eines Partners, während der Nießbraucher Anspruch auf Dividenden hat.

Für das Nießbrauchsrecht an Anteilen kann dieses Recht durch Gesetz, durch Volkswillen oder durch Verordnung begründet werden. Die Handlung, die dieses Recht begründet, kann stattfinden inter lebendig oder mortis causa.

Beim Nießbrauch von Aktien ist zwischen zwei Subjekten zu unterscheiden: dem bloßen Eigentümer und dem Nießbraucher. Der bloße Eigentümer wird die Eigenschaft eines Partners haben, sodass ihm alle Rechte zustehen, außer einem: dem Recht auf Dividende. Auf diese Weise wird es der Nießbraucher sein, der die Dividenden einzieht.

Rechte des Nießbrauchers

  • Nehmen Sie am Nutzen der Gesellschaft teil: Der Nießbraucher hat das Recht, die von der Gesellschaft vereinbarten Dividenden zu erhalten. Sie sind auch berechtigt, an den Leistungen bis zur Verteilung teilzunehmen.
  • Vorzugsbezugsrecht: Das Vorzugsbezugsrecht entspricht dem bloßen Eigentümer, die spanische Gesetzgebung lässt jedoch einige Besonderheiten zu, die es dem Nießbraucher ermöglichen, es auszuüben. Hat der bloße Eigentümer das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt und es bleiben ihm noch 10 Tage oder weniger, kann der Nießbraucher die Aktien zeichnen oder veräußern.
  • Anspruch auf Abrechnungsgebühr: Zum Zeitpunkt der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft hat der Nießbraucher das Recht, den Wertzuwachs, den die Aktien erlitten haben könnten, einzuziehen.

Rechte des Eigentümers

Der bloße Eigentümer ist Aktionär der Gesellschaft, er besitzt also alle Rechte, die dem Nießbraucher nicht ausdrücklich eingeräumt wurden. Daher hat der bloße Eigentümer alle Rechte mit Ausnahme der Dividende und der Liquidationsgebühr für die Wertsteigerung der Aktien.

Nießbrauch und Anteilsarten

  • Inhaberaktien: Der Nießbraucher hat den Status des Inhabers der Inhaberaktien.
  • Nominierte Aktionen: Der Nießbrauch wird konstituiert, indem der Ausdruck "Wert im Nießbrauch" erscheint.
  • Aktionen nicht gedruckt oder geliefert: Es wird empfohlen, das Nießbrauchsrecht durch eine öffentliche Urkunde zu begründen. Es muss eine Bescheinigung vorliegen, die die Eintragung des Nießbrauchers in das Registerbuch der Namenaktien beglaubigt.
  • Verbuchte Aktionen: Der Nießbraucher muss im Buchführungsregister der Gesellschaft eingetragen sein.

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