Die Freigabe zum Verbrauch ist ein Verwaltungsverfahren, das es erlaubt, ausländische Waren in ein Land zu bringen und den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen.
Dieses Verwaltungsverfahren verleiht Fracht aus dem Ausland den Zollstatus von Unionswaren. Sie regelt wie die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Formalitäten für die Ein- und Ausfahrt von Waren.
Merkmale des Versands zum Verbrauch
Die Überlassung zum Verbrauch ist das Zollverfahren, das die Genehmigung des Verbrauchs und der Verwendung importierter Waren ermöglicht. Daher muss der Importeur vor der Genehmigung Zoll- oder Garantieabgaben, die Zahlung der Mehrwertsteuer und anderer anfallender Steuern streichen.
Ebenso nach Zahlung einer eventuell im Prozess entstandenen Geldbuße.
In diesem Sinne wird auch die Ware in diesem Sinne in den freien Verkehr überführt, wenn sie das Bestimmungsland erreicht. Dies, sobald die internen Steuern dieses Landes vom Importeur gestrichen wurden. Somit kann der Eigentümer bereits mit der legal importierten Ware die von ihm in Betracht gezogenen Tätigkeiten ausführen.
Versandarten an den Verbrauch
Einige Länder haben zwei oder mehr Möglichkeiten, die Zollabfertigung durchzuführen, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt sie durchgeführt wird. In diesem Sinne gibt es folgende Hauptgruppen:
- Erwartet: Bei der Vorabfertigung findet der Zollkontrollprozess vor dem Eintreffen der Fracht statt. Daher gilt dieser Prozess für risikoarme Ladungen, die durch den grünen Kanal gehen. Dies ist bei den meisten Waren der Fall.
- Aufgeschoben: Dieser Versand erfolgt nach Eintreffen der Ware. Daher gilt es für orange und rote Kanäle, die eine Dokumentenerkennung bzw. eine physische Prüfung erfordern.
Es ist zu beachten, dass die Fristen und Anforderungen für die Durchführung dieser Prozesse von der Gesetzgebung des jeweiligen Landes abhängen.
Versand an Verbrauchsprozess
Die Freigabe zum Verbrauch erfolgt nach dem gleichen Ablauf eines gemeinsamen Imports. Daher beginnt alles mit der Abgabe der Zollanmeldung.
Anschließend führen die Behörden eine Risikobewertung durch und legen den Weg fest, über den der Prozess geführt wird. Die Ware kann zwischengelagert bleiben oder direkt in die Lager des Eigentümers gelangen. Die Zollbehörde führt bei Bedarf das Risikobewertungs- und Kontrollverfahren durch.
Abschließend werden gegebenenfalls Zölle, Steuern und Bußgelder ermittelt. Nach Abschluss des Prozesses kann der Importeur über die Ware verfügen.